Überwachung und Abnahme der Arbeiten
Wer das Werk vorbehaltlos abnimmt, kann später für Mängel, die Ihm bei der Abnahme bekannt waren, unter Umständen keine Ansprüche mehr geltend machen.
Aufgepasst, findet keine förmliche Abnahme statt, darf der Handwerker spätestens 12 Werktage nach seiner schriftlichen Mitteilung über den Abschluss der Arbeiten vom Einverständnis des Bauherrn ausgehen, selbst wenn dieser schweigt.